2.6. Das Ausgeführte gilt auch für den Sachverhalt gemäss Ziff. 1 lit. b der Anklage. Demgemäss soll der Beschuldigte B.L. in der Zeit vom 7. November 2019 bis 11./12. April 2020 im Rahmen von Telefongesprächen mit der Tochter C.L. gedroht haben. Die Schilderungen von B.L. dazu sind glaubhaft. Sie präzisierte dazu, dass der Beschuldigte sie nicht direkt kontaktiert habe, sondern er die Drohungen sie umzubringen anlässlich von Telefonaten mit den gemeinsamen Kindern C.L. und E.L. ausgesprochen habe. Sie vermochte den Wortlaut der Drohungen schlüssig wiederzugeben («Er sagte, dass ich das, was ich ihm angetan habe bereuen werde und er mich umbringen werde»;