Schliesslich ist nicht erkennbar, weshalb B.L. den Beschuldigten falsch belasten sollte. Die Anzeigeerstattung erfolgte nicht durch B.L., sondern durch die Gemeinde. Ihr Verhalten deutet eher darauf hin, dass sie sich Unterstützung von der Gemeinde suchen wollte, anstatt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten anzustrengen. Sodann fehlen Übertreibungen, Mehrbelastungen oder unnötige Diffamierungen in ihren Aussagen, vielmehr schilderte B.L. das Vorgefallene sachlich.