Bezüglich der vorgeworfenen Todesdrohung vom 1. September 2019 ist sodann die Beweislage mittels Textnachricht belegt und überprüfbar: Der Beschuldigte hat B.L. am 1. September 2019 eine Textnachricht mit dem Inhalt «Dein Sarg hast du mit eigenen Augen gesehen. Ich wollte dich lebendig begraben» geschickt («Tabutunu bele gözünle görmüşdün. Defin edeceydim sani diri»; UA act. 443, 450). Die konstanten und schlüssigen Aussagen von B.L. stehen im Einklang mit der Textnachricht, deren Inhalt anlässlich der Berufungsverhandlung erneut übersetzt und bestätigt werden konnte. Der Beschuldigte hat denn auch nicht bestritten, dass diese Nachricht von ihm stammte (UA act.