346, 353 f., 358 f.). Vor Vorinstanz schilderte die Zeugin F., Leiterin Sozialdienst I., dass B.L. sich am 2. September 2019 sehr verängstigt mit ihrer Tochter gemeldet und von massiven Drohungen berichtet habe. Sie habe danach die Polizei kontaktiert und einen Platz im Frauenhaus organisiert (GA act. 1111). Die Darstellungen von B.L. erweisen sich insgesamt als sehr bildhaft, lebensnah und lassen sich auch gestützt auf Schilderungen von Dritten zumindest teilweise verifizieren. Bezüglich der vorgeworfenen Todesdrohung vom 1. September 2019 ist sodann die Beweislage mittels Textnachricht belegt und überprüfbar: