, 358 f.). In der Nacht sei der Beschuldigte um ca. 03:00 Uhr nach Hause gekommen, habe geduscht und sich ins Bett gelegt. Er habe ihr eine lange SMS geschrieben, worin er sie mit dem Tod bedroht habe. Am nächsten Morgen nach dem Frühstück habe er mit einer Geste den Tod angedeutet, indem er den Daumen an den Hals gehalten und gesagt habe, er werde sie umbringen. Sie umzubringen, sei wie «2x2 gibt 4, also kinderleicht» («seni öldürmek 2 kere 2 gibi 4, cocuk oyuncagi»), er habe nichts zu verlieren und könne sie mit links töten (UA act. 353). Dieser Vorfall habe sie schliesslich veranlasst, sich bei der Gemeinde zu melden (UA act. 346, 353 f., 358 f.).