Sie habe unmittelbar nach der Auseinandersetzung, als der Beschuldigte von ihr abgelassen habe, die Wohnung mit dem Sohn und der Tochter verlassen. Gegen 22:30 Uhr habe der Sohn D.L. mit dem Vater telefoniert, um diesen aufzufordern, den gemeinsamen Wohnort zu verlassen, damit sie nach Hause kommen könnten. Der Beschuldigte habe das Telefongespräch sofort beendet, jedoch ein paar Minuten später wieder angerufen, worauf sie mit ihm telefoniert habe. Im Zuge dieses Gesprächs habe er sie beschimpft, indem er sie als «Schlampe» («Kahba») bezeichnet und sie mit dem Tod bedroht habe («dein Tod wird durch mich sein»; «ölümün benim aracılığımla olacak»; UA act. 345 ff., 358 f.).