einem Streit gekommen sei und B.L. die Wohnung mit dem älteren Sohn sowie der Tochter verlassen habe (UA act. 426; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 24 ff.). B.L. konnte die ausgestossenen Drohungen sodann detailliert in einen zeitlichen und situativen Kontext setzen. Die Drohungen habe der Beschuldigte nicht sofort nach der Auseinandersetzung, sondern später anlässlich eines Telefonats ausgesprochen. Sie habe unmittelbar nach der Auseinandersetzung, als der Beschuldigte von ihr abgelassen habe, die Wohnung mit dem Sohn und der Tochter verlassen.