Das Obergericht erachtet die im Kern schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen von B.L. in diesem Punkt als glaubhaft, wonach der Beschuldigte ihr im Zuge des Streits vom 30. August 2019 und im Folgenden mehrfach mit dem Tod gedroht habe. B.L. wurde insgesamt viermal polizeilich und vor Vorinstanz befragt. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde B.L. erneut einlässlich einvernommen. Das Obergericht konnte dadurch einen persönlichen Eindruck ihrer Persönlichkeit und ihres Aussageverhaltens gewinnen und Unklarheiten klären.