2.5. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass es am 30. August 2019 zu einem Streit zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau, B.L., gekommen ist. Über den Grund, die weiteren Umstände und insbesondere darüber, ob der Beschuldigte B.L. mit dem Tod bedroht hat, widersprechen sich die Darstellungen.