Hingegen sprach es ihn hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Drohung für die Zeit von Ende 2015 bis 29. August 2019 frei. Bezüglich dieses Zeitraums sei der angeklagte Sachverhalt zu pauschal gehalten, sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der konkreten Anzahl, weshalb keine Verurteilung möglich sei (vorinstanzliches Urteil E. 4.1.1).