2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich der Anklageziffer 1 der mehrfachen Drohung schuldig gesprochen. Sie sah es gestützt auf die als glaubhaft bezeichneten Aussagen von B.L. und C.L. als erwiesen an, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 30. August 2019 bis 2. September 2019 mehrfach Todesdrohungen gegen B.L. ausgestossen habe (vorinstanzliches Urteil E. 3.5.2). Hingegen sprach es ihn hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Drohung für die Zeit von Ende 2015 bis 29. August 2019 frei.