1. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, womit das vorinstanzliche Urteil – mit Ausnahme der Verfahrenseinstellung betreffend den Vorwurf der Tätlichkeiten sowie des Freispruchs vom Vorwurf der mehrfachen Drohung für die Zeit von Ende 2015 bis 29. August 2019 und der Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung – ganzheitlich angefochten und vollständig zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).