2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 6. Februar 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei vollumfänglich freizusprechen. Es sei ihm für den Freiheitsentzug eine Genugtuung von Fr. 13'400.00 zzgl. 5% Verzugszins ab 5. Oktober 2019 sowie Fr. 5'200.00 zzgl. 5% Verzugszins ab 3. Januar 2021 auszurichten und die Zivilforderungen seien abzuweisen. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und an die Vorinstanz zwecks -3- erneuter Prüfung und Entscheid betreffend Landesverweisung zurückzuweisen. 2.2. Die Berufungsverhandlung fand am 2. Juni 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: