Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.44 (ST.2020.38; ST.2021.8; StA.2019.3071; StA.2020.3902) Urteil vom 16. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Ersatzrichterin Jacober Gerichtsschreiberin i.V. Kaileswaran Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter A.L._____, geboren am tt.mm.1976, von Aserbeidschan, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Fabienne Brunner, […] Gegenstand Drohung, Nötigung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 1. Juli 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Drohung, Nötigung, Tätlichkeiten, Beschimpfungen und wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Am 23. Februar 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg eine Zusatzanklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Drohung, Nötigung und Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten. 1.2. Das Bezirksgericht Laufenburg erliess am 2. Juli 2021 ein erstes Urteil. Dieses wurde mit Beschluss des Obergerichts vom 4. August 2021 aufgehoben und zur Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen erstinstanzlichen Verfahrens zurückgewiesen. 1.3. Mit Urteil vom 23. Januar 2023 stellte das Bezirksgericht Laufenburg das Verfahren bezüglich Tätlichkeiten zufolge Verjährung ein und sprach den Beschuldigten in einem Punkt vom Vorwurf der Drohung frei. Im Übrigen befand es ihn wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher, teilweiser versuchter Nötigung, mehrfacher Beschimpfung, Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten und wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen für schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 30.00, je bei einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. Januar 2020 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00 gewährten bedingten Vollzugs wurde verzichtet. Das Bezirksgericht Laufenburg ordnete ein Kontakt- und Rayonverbot für drei Jahre an und verwies den Beschuldigten für die Dauer von 8 Jahren des Landes. Schliesslich sprach das Bezirksgericht Laufenburg C.L. eine Genugtuung von Fr. 2'000.00 zu und entschied über die Kostenfolgen. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 6. Februar 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei vollumfänglich freizusprechen. Es sei ihm für den Freiheitsentzug eine Genugtuung von Fr. 13'400.00 zzgl. 5% Verzugszins ab 5. Oktober 2019 sowie Fr. 5'200.00 zzgl. 5% Verzugszins ab 3. Januar 2021 auszurichten und die Zivilforderungen seien abzuweisen. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und an die Vorinstanz zwecks -3- erneuter Prüfung und Entscheid betreffend Landesverweisung zurück- zuweisen. 2.2. Die Berufungsverhandlung fand am 2. Juni 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, womit das vorinstanzliche Urteil – mit Ausnahme der Verfahrenseinstellung betreffend den Vorwurf der Tätlichkeiten sowie des Freispruchs vom Vorwurf der mehrfachen Drohung für die Zeit von Ende 2015 bis 29. August 2019 und der Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung – ganzheitlich angefochten und vollständig zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich der Anklageziffer 1 der mehrfachen Drohung schuldig gesprochen. Sie sah es gestützt auf die als glaubhaft bezeichneten Aussagen von B.L. und C.L. als erwiesen an, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 30. August 2019 bis 2. September 2019 mehrfach Todesdrohungen gegen B.L. ausgestossen habe (vorinstanzliches Urteil E. 3.5.2). Hingegen sprach es ihn hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Drohung für die Zeit von Ende 2015 bis 29. August 2019 frei. Bezüglich dieses Zeitraums sei der angeklagte Sachverhalt zu pauschal gehalten, sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der konkreten Anzahl, weshalb keine Verurteilung möglich sei (vorinstanzliches Urteil E. 4.1.1). 2.2. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Subjektiv muss der Täter im Bewusstsein handeln, dass eine bestimmte Drohung geeignet ist, jemanden mindestens möglicherweise in Angst oder Schrecken zu versetzen und der Täter muss das wollen bzw. mindestens in Kauf nehmen. Ein Wille, die Drohung in die Tat umzusetzen, ist hingegen nicht erforderlich (BGE 137 IV 258 E. 2.6). Der Täter wird gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde. -4- 2.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei und nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 144 IV 345; Urteil des Bundesgerichts 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1). 2.4. Für die angeklagten Drohungen im Zeitraum von Ende 2015 bis 29. August 2019 wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz rechtskräftig freige- sprochen. Darauf ist nicht zurückzukommen. 2.5. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass es am 30. August 2019 zu einem Streit zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau, B.L., gekommen ist. Über den Grund, die weiteren Umstände und insbesondere darüber, ob der Beschuldigte B.L. mit dem Tod bedroht hat, widersprechen sich die Darstellungen. Das Obergericht erachtet die im Kern schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen von B.L. in diesem Punkt als glaubhaft, wonach der Beschuldigte ihr im Zuge des Streits vom 30. August 2019 und im Folgenden mehrfach mit dem Tod gedroht habe. B.L. wurde insgesamt viermal polizeilich und vor Vorinstanz befragt. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde B.L. erneut einlässlich einvernommen. Das Obergericht konnte dadurch einen persönlichen Eindruck ihrer Persönlichkeit und ihres Aussageverhaltens gewinnen und Unklarheiten klären. Die Entstehungsgeschichte wird von ihr in allen Einvernahmen konstant und widerspruchsfrei wiedergegeben, indem sie schilderte, wie die Situation eskaliert sei, nachdem sie dem Beschuldigten ihren Scheidungswunsch eröffnet habe. Der Beschuldigte sei daraufhin tätlich gegen sie geworden, habe sie am Hals gepackt, mit der linken Faust an die Schläfe geschlagen, sie angeschrien und fest am Oberarm gepackt. Davon habe sie einen blauen Fleck bekommen. Die Kinder hätten diese Auseinandersetzung miterlebt, hätten Angst bekommen und zu weinen begonnen. Nur deswegen habe der Beschuldigte von ihr abgelassen. Sie habe daraufhin mit ihrem älteren Sohn und der Tochter die Wohnung verlassen. Diese Darstellung wird vom Beschuldigten insofern bestätigt, als dieser ausgesagt hat, dass es zu -5- einem Streit gekommen sei und B.L. die Wohnung mit dem älteren Sohn sowie der Tochter verlassen habe (UA act. 426; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 24 ff.). B.L. konnte die ausgestossenen Drohungen sodann detailliert in einen zeitlichen und situativen Kontext setzen. Die Drohungen habe der Beschuldigte nicht sofort nach der Auseinandersetzung, sondern später anlässlich eines Telefonats ausgesprochen. Sie habe unmittelbar nach der Auseinandersetzung, als der Beschuldigte von ihr abgelassen habe, die Wohnung mit dem Sohn und der Tochter verlassen. Gegen 22:30 Uhr habe der Sohn D.L. mit dem Vater telefoniert, um diesen aufzufordern, den gemeinsamen Wohnort zu verlassen, damit sie nach Hause kommen könnten. Der Beschuldigte habe das Telefongespräch sofort beendet, jedoch ein paar Minuten später wieder angerufen, worauf sie mit ihm telefoniert habe. Im Zuge dieses Gesprächs habe er sie beschimpft, indem er sie als «Schlampe» («Kahba») bezeichnet und sie mit dem Tod bedroht habe («dein Tod wird durch mich sein»; «ölümün benim aracılığımla olacak»; UA act. 345 ff., 358 f.). In der Nacht sei der Beschuldigte um ca. 03:00 Uhr nach Hause gekommen, habe geduscht und sich ins Bett gelegt. Er habe ihr eine lange SMS geschrieben, worin er sie mit dem Tod bedroht habe. Am nächsten Morgen nach dem Frühstück habe er mit einer Geste den Tod angedeutet, indem er den Daumen an den Hals gehalten und gesagt habe, er werde sie umbringen. Sie umzubringen, sei wie «2x2 gibt 4, also kinderleicht» («seni öldürmek 2 kere 2 gibi 4, cocuk oyuncagi»), er habe nichts zu verlieren und könne sie mit links töten (UA act. 353). Dieser Vorfall habe sie schliesslich veranlasst, sich bei der Gemeinde zu melden (UA act. 346, 353 f., 358 f.). Vor Vorinstanz schilderte die Zeugin F., Leiterin Sozialdienst I., dass B.L. sich am 2. September 2019 sehr verängstigt mit ihrer Tochter gemeldet und von massiven Drohungen berichtet habe. Sie habe danach die Polizei kontaktiert und einen Platz im Frauenhaus organisiert (GA act. 1111). Die Darstellungen von B.L. erweisen sich insgesamt als sehr bildhaft, lebensnah und lassen sich auch gestützt auf Schilderungen von Dritten zumindest teilweise verifizieren. Bezüglich der vorgeworfenen Todesdrohung vom 1. September 2019 ist sodann die Beweislage mittels Textnachricht belegt und überprüfbar: Der Beschuldigte hat B.L. am 1. September 2019 eine Textnachricht mit dem Inhalt «Dein Sarg hast du mit eigenen Augen gesehen. Ich wollte dich lebendig begraben» geschickt («Tabutunu bele gözünle görmüşdün. Defin edeceydim sani diri»; UA act. 443, 450). Die konstanten und schlüssigen Aussagen von B.L. stehen im Einklang mit der Textnachricht, deren Inhalt anlässlich der Berufungsverhandlung erneut übersetzt und bestätigt werden konnte. Der Beschuldigte hat denn auch nicht bestritten, dass diese Nachricht von ihm stammte (UA act. 443 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 26). Insoweit er vorbringt, er habe in der Textnachricht lediglich B.L. Wörter wiedergegeben, kann ihm nicht gefolgt werden (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 26). Ferner kann ihm auch nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, B.L. habe psychische Probleme oder ihre Aussagen -6- seien widersprüchlich (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 20, 24). Die unsubstanzierten Vorwürfe an B.L. sind nicht geeignet, ihre im Kerngehalt schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen derart zu erschüttern, dass sie als unglaubhaft erscheinen würden. Schliesslich ist nicht erkennbar, weshalb B.L. den Beschuldigten falsch belasten sollte. Die Anzeigeerstattung erfolgte nicht durch B.L., sondern durch die Gemeinde. Ihr Verhalten deutet eher darauf hin, dass sie sich Unterstützung von der Gemeinde suchen wollte, anstatt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten anzustrengen. Sodann fehlen Übertreibungen, Mehrbelastungen oder unnötige Diffamierungen in ihren Aussagen, vielmehr schilderte B.L. das Vorgefallene sachlich. 2.6. Das Ausgeführte gilt auch für den Sachverhalt gemäss Ziff. 1 lit. b der Anklage. Demgemäss soll der Beschuldigte B.L. in der Zeit vom 7. November 2019 bis 11./12. April 2020 im Rahmen von Telefongesprächen mit der Tochter C.L. gedroht haben. Die Schilderungen von B.L. dazu sind glaubhaft. Sie präzisierte dazu, dass der Beschuldigte sie nicht direkt kontaktiert habe, sondern er die Drohungen sie umzubringen anlässlich von Telefonaten mit den gemeinsamen Kindern C.L. und E.L. ausgesprochen habe. Sie vermochte den Wortlaut der Drohungen schlüssig wiederzugeben («Er sagte, dass ich das, was ich ihm angetan habe bereuen werde und er mich umbringen werde»; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9) und führte aus, dass die Kinder jeweils über Lautsprecher mit dem Beschuldigten gesprochen haben. Aus diesem Grund habe sie die Drohungen gehört, was der Beschuldigte gewusst habe (UA act. 422.7). Zudem habe er sich jeweils bei den Kindern versichert, ob B.L. ihn höre und habe die Kinder jeweils aufgefordert, den Lautsprecher einzuschalten (UA act. 422.8; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10). Dass B.L. nicht in der Lage war, die Anzahl der Drohungen genau anzugeben, ist bei einer Mehrzahl an Vorfällen nicht aussergewöhnlich und schmälert ihren Aussagegehalt nicht. Immerhin konnte sie den Zeitraum eingrenzen und diese Drohungen an zeitlichen Ereignissen festmachen. Die Drohungen über Telefongespräche mit den Kindern hätten nach der Haftentlassung des Beschuldigten bis 11./12. April 2020 angedauert (UA act. 422.8). Die Kinder hätten nach der Haftentlassung Kontakt zum Beschuldigten gesucht, was sie zugelassen habe. Anlässlich dieser Telefongespräche habe er die Drohungen ausgestossen (UA act. 422.5 f., 422.8). Gründe für eine Falschbelastung sind wiederum nicht erkennbar. Vielmehr war das Strafverfahren bereits hängig und die räumliche Trennung der Ehegatten vollzogen. Mehrbelastungen fehlen schliesslich, indem B.L. beispielsweise erklärte, dass der Beschuldigte sie nie direkt angerufen und das vom Zwangsmassnahmengericht verfügte Kontaktverbot ihr gegenüber befolgt habe. -7- 2.7. Demgegenüber erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten als äusserst unglaubhaft. Er beschränkte sich nicht nur darauf, die Vorwürfe zu bestreiten, sondern versuchte, B.L. als psychisch kranke Frau darzustellen, welche die Kinder aktiv falsch beeinflusse, sie unter Druck setze, manipuliere und ihm nur schaden wolle (UA act. 426 ff., 442 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 25). Auf diese Vorbringen kann nicht abgestellt werden. Insoweit der Beschuldigte vorbringt, die Söhne D.L. und E.L. seien auch zu befragen, weil sie sich hinter ihn stellen würden, kann ihm nicht gefolgt werden, zumal die beiden Söhne gemäss angeklagtem Sachverhalt nicht unmittelbar betroffen bzw. in ihren Rechten verletzt worden sind und auch sonst nicht geeignet sind, die im Kerngehalt glaubhaften Aussagen von B.L. zu erschüttern. Das gilt auch für die vom Beschuldigten eingereichten Fotos, mit denen er belegen will, dass die Familie glücklich gewesen sei, ihm seine Frau B.L. Liebesbotschaften geschrieben habe. Zum einen kann nicht eruiert werden, wann und in welchen Situationen die Fotos aufgenommen worden sind. Es handelt sich um blosse Momentaufnahmen. Zum andern ist durchaus möglich, dass die Familie auch harmonische Zeiten erlebt hat. Auch aus dem Umstand, dass sich B.L. nach der Haftentlassung des Beschuldigten bei ihm gemeldet hat, kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. Dies zeigt vielmehr, dass sich B.L. vom Beschuldigten abhängig fühlte und sie zudem wegen der gemeinsamen Kinder einen gewissen Kontakt zulassen wollte. Dass sie das Strafverfahren einzig aus dem Grund angestrengt haben soll, um den Beschuldigten los zu werden, wirkt hingegen konstruiert. 2.8. Zusammengefasst bestehen für das Obergericht keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen von B.L., welche zudem im Einklang mit der aktenkundigen SMS, den Aussagen der Tochter anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16 ff.) und den Zeugenaussagen der Leiterin des Sozialdienstes stehen. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte B.L. mehrfach mit dem Tod bedroht hat. Dass die Todesdrohungen nicht immer direkt und wortwörtlich ausgesprochen worden sind, ist für die Erfüllung des Tatbestands der Drohung nicht entscheidend, denn massgebend für den Sinn einer Äusserung ist jener, welcher ein unbefangener durchschnittlicher Dritte unter den gegebenen Umständen der Äusserung beilegt (vgl. BGE 143 IV 193 E. 1). Der Beschuldigte hat gewusst, dass er mit seinen gezielten Äusserungen, welchen – auch wenn die wörtliche Übersetzung ins Deutsche mitunter etwas eigenartig erscheint – zweifellos der Sinn einer eigentlichen Todesdrohung zukommt, B.L. mindestens möglicherweise in Angst oder -8- Schrecken versetzen würde und er hat das auch mindestens in Kauf genommen. Tatsächlich hat B.L. die ausgesprochenen Drohungen denn auch durchaus ernst genommen (UA act. 358; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10) und wurde dadurch somit in Angst und Schrecken im Sinne des Drohungstatbestands versetzt. Dass der Beschuldigte – der jedwelche Drohungen überhaupt bestritten hat – seine Drohungen möglicherweise gar nicht in die Tat hat umsetzen wollen, spielt keine Rolle (siehe dazu oben). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Er hat sich der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 StGB schuldig gemacht. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen versuchter Nötigung zum Nachteil seiner Ehefrau B.L. schuldig gesprochen. Sie ist im Wesentlichen gestützt auf die Aussagen von B.L. davon ausgegangen, dass der Beschuldigte sie am 3. September 2019 am gemeinsamen Wohnort an der X-Strasse in I. mit dem Tod bedroht habe, falls sie zur Gemeinde gehen und über die Vorfälle von häuslicher Gewalt berichten würde. Da B.L. dennoch zur Gemeinde gegangen sei und sich Hilfe geholt habe, bleibe es lediglich beim Versuch (vorinstanzliches Urteil E. 4.2 und 4.3). 3.2. Eine Nötigung nach Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a). Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die sich nach objektiven Kriterien und den Umständen des Einzelfalls bestimmt. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch (Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 5.3.1 mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, das heisst, dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit -9- seines eigenen Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c). 3.3. 3.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass sich B.L. am 2. September 2019 bei Frau F., Leiterin Sozialdienst I., gemeldet und ihr berichtet haben soll, vom Beschuldigten bedroht worden zu sein (UA act. 346; GA act. 1111, 1542). 3.3.2. B.L. erwähnte mehrfach, dass der Beschuldigte ihr mit dem Tod gedroht habe (siehe dazu oben). Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 2. September 2019 präzisierte sie, dass er ihr gedroht habe, sie umzubringen, wenn sie der Gemeinde mitteilen würde, dass er ihr gegenüber Gewalt ausgeübt und sie beschimpft habe (UA act. 346). Demgegenüber erwähnte sie anlässlich der delegierten Einvernahme vom 3. September 2019 lediglich, dass sie und ihre Tochter C.L. nach dem Vorfall vom 30. August 2019 grosse Angst vor dem Beschuldigten gehabt hätten. Daher habe sie C.L. am Montag, den 2. September 2019 von der Schule abgemeldet und sei mit ihr um 08:00 Uhr morgens zur Gemeinde. Dass der Beschuldigte sie zu dieser Zeit mit dem Tod bedroht haben soll, falls sie zur Gemeinde gehen und über die Vorfälle von häuslicher Gewalt berichten würde, gab sie anlässlich dieser Einvernahme nicht mehr zu Protokoll (UA act. 354). Sodann lässt sich auch gestützt auf die Aussagen von B.L. im Rahmen der Berufungsverhandlung ein nötigendes Verhalten des Beschuldigten nicht erstellen. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat B.L. vielmehr ausgesagt, der Beschuldigte habe gar nicht gewusst, dass sie zur Gemeinde gehen werde. Bevor sie zur Gemeinde gegangen sei, habe er ihr auf dem Balkon lediglich gesagt, sie dürfe hin wohin immer sie wolle. Ihr sei sofort klar gewesen, dass sie Frau F. aufsuchen und sie um Hilfe ersuchen werde (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). 3.3.3. Nach dem Gesagten lässt sich gestützt auf die Aussagen von B.L. nicht zweifelsfrei erstellen, dass sich der angeklagte Sachverhalt so, wie er in der Anklage umschrieben worden ist, zugetragen hat. Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf der versuchten Nötigung freizusprechen. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als begründet. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gemäss Anklageziffer 3 wegen Nötigung schuldig gesprochen. Sie hat erwogen, gestützt auf die glaubhafte Aussage von B.L. sei erstellt, dass sie vom Beschuldigten dazu gezwungen worden sei, einen Brief an das Spital K. zu verfassen, in - 10 - welchem sie jegliche häusliche Gewalt habe verneinen müssen (vorinstanzliches Urteil E. 4.4.1 i.V.m E. 2.13). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen. Dies begründet er damit, dass er B.L. nicht gezwungen habe, einen solchen Brief zu verfassen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 26 ff.). 4.2. Ausweislich der Akten ist erstellt und unbestritten geblieben, dass sich B.L. am 13. und 17. Januar 2018 im Spital K. hat untersuchen lassen. In beiden Untersuchungsberichten haben die behandelnden Ärzte den Verdacht auf häusliche Gewalt geäussert (UA act. 413, 415, 419). In den Akten befindet sich auch ein von B.L. unterzeichnetes Schreiben an das Spital K. vom 24. Januar 2018, worin Vorfälle von häuslicher Gewalt in Abrede gestellt werden (UA act. 420). Ob B.L. diesen Brief aus eigenem Antrieb verfasst hat oder vom Beschuldigten dazu genötigt wurde, kann aus den folgenden Gründen offenbleiben: Bezüglich des Zwangsmittels verweist die Anklage in diesem Zusammenhang auf die Drohungen gemäss Anklageziffer 1. Für diesen Zeitraum wurde der Beschuldigte hingegen von der Vorinstanz rechtskräftig freigesprochen. Eine Verurteilung kommt somit bereits deswegen nicht mehr in Frage, da dem Beschuldigten Drohungen in diesem Zeitraum nicht nachgewiesen werden konnten. Sodann lässt sich auch gestützt auf die Aussagen von B.L. im Rahmen der Einvernahme vom 11. November 2019 ein nötigendes Verhalten des Beschuldigten nicht erstellen. Ihre Schilderungen sind diesbezüglich sehr vage. Sie erwähnt weder eine ex- oder implizite Drohung oder Gewalt. Letzteres verneint sie gar explizit, indem sie ausführt, er habe lediglich gesagt «komm, wir schreiben denen einen Brief und ich sagte, ok» (Übersetzung; UA act. 373). Nichts Anderes hat sich aus ihren Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung ergeben. Worin das konkrete nötigende Verhalten des Beschuldigten bestanden haben soll, ist somit unklar. Insofern das nötigende Verhalten mit physischem Zwang begründet wird, ist festzuhalten, dass dieses Zwangsmittel nicht vom angeklagten Sachverhalt erfasst wird und von B.L. so auch nicht vorgebracht worden ist. 4.3. Nach dem Gesagten lässt sich der angeklagte Sachverhalt gemäss Anklageziffer 3 nicht erstellen, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen ist. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als begründet. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen mehrfacher Beschimpfung schuldig gesprochen. Sie ist davon ausgegangen, dass der Beschuldigte - 11 - im Zeitraum zwischen 30. August 2019 oder 31. August 2019 bis 2. September 2019 und im Zeitraum nach Entlassung des Beschuldigten aus der ersten Untersuchungshaft, B.L. wiederholt als «Hure» und «Schlampe» bezeichnet habe. Die Vorinstanz hat sich im Wesentlichen auf die Aussagen von B.L. und C.L. gestützt. 5.2. Nach Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag der Beschimpfung schuldig, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeit in seiner Ehre angreift. Als Beschimpfungen gelten typischerweise die alltäglichen Schimpfworte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2). Ob solche dem Verletzten oder Dritten gegenüber abgegeben werden, ist nicht von Belang (Urteil des Bundesgerichts 6B_463/2019 vom 6. August 2019 E. 4.2). Subjektiv muss der Täter mit Wissen und Willen sowie im Bewusstsein handeln, dass seine Äusserung mindestens möglicherweise ehrenrührig ist. 5.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte B.L. im Rahmen des Streits vom 30. August 2019 mehrfach als «Schlampe» und «Hure» («Kahba») bezeichnet hat (siehe dazu oben: E. 2.5). Die Sprachnachricht vom 2. September 2019, worin der Beschuldigte B.L. erneut als «Hure» («Kahba») beschimpft hat, liegt den Akten bei (UA act. 453.1). Der Beschuldigte bestreitet denn auch nicht, diese Nachricht gesendet zu haben (UA act. 447; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 26). Hinsichtlich der dem Beschuldigten in Anklageziffer 5 lit. a vorgeworfenen Beschimpfungen ist festzustellen, dass die Aussagen von B.L. zu pauschal und wenig detailreich sind. Zeitliche, örtliche und situative Eingrenzungen fehlen gänzlich. Dasselbe gilt für den Vorwurf der mehrfachen Beschimpfungen im Zeitraum vom 7. Februar 2020 bis 7. Mai 2020 gemäss Anklageziffer 5 lit. b. Der angeklagte Sachverhalt deckt sich im Übrigen auch nicht mit den Aussagen von B.L.. Dass Beschimpfungen anlässlich von wöchentlichen Telefongesprächen mit der gemeinsamen Tochter C.L. erfolgt sein sollen, wird von B.L. nicht zu Protokoll gegeben. Sie erwähnte vielmehr Facetime-Unterhaltungen mit dem Sohn E.L. (UA act. 422.10). Die Schilderungen bezüglich der Beschimpfungen, welche der Beschuldigte am 7. Mai 2020, anlässlich eines Zusammentreffens am Bahnhof J. ausgestossen haben soll, erweisen sich im Vergleich dazu als sehr konkret, detailliert und lebhaft. B.L. vermochte die konkrete Situation, in welcher es zu den Beschimpfungen gekommen ist, zu beschreiben und weitere Gesprächsinhalte anzugeben. Sie erwähnte weitere Besonderheiten, beispielsweise, dass der Beschuldigte einen Zigarettenstummel in der Hand gehalten und damit auf sie gezeigt habe, - 12 - wobei er sehr laut gerufen habe: «Du Hure, du schreibst mit anderen Männern…» (UA act. 422.5). Dies habe er mehrfach wiederholt (UA act. 422.5). 5.4. Zusammengefasst bestehen für das Obergericht keine Zweifel, dass der Beschuldigte B.L. mehrfach als «Schlampe» und «Hure» bezeichnet hat. Es handelt sich dabei – sowohl im Türkischen und Aserbaidschanischen als auch in der deutschen Übersetzung – um eigentliche Schimpfwörter im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte hat diese Schimpfwörter ganz bewusst zur Beleidigung von B.L. ausgesprochen. Nach dem Gesagten ist er der mehrfachen Beschimpfung schuldig zu sprechen. Hinsichtlich des Zeitraums vom 31. August 2019 bis 2. September 2019 gemäss Anklageziffer 5 lit. a und des Zeitraums vom 7. Februar 2020 bis 7. Mai 2020 gemäss Anklageziffer 5 lit. b ist er hingegen vom Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung freizusprechen. Seine Berufung erweist sich somit als teilweise begründet. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig gesprochen. 6.2. Gemäss Art. 292 StGB wird bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 6.3. In sachverhaltlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 7. Mai 2020 am Bahnhof J. – trotz des als Ersatzmassnahme mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. November 2019 auferlegten Kontakt- und Annäherungsverbots (UA act. 151) zu B.L. – sich dieser annäherte (UA act. 453.7). Dadurch verstiess er bewusst gegen das ihm auferlegte Annäherungsverbot, obwohl ihm im Widerhandlungsfall eine Bestrafung nach Art. 292 StGB angedroht worden war. Der Tatbestand ist damit erfüllt und der Beschuldigte ist wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB schuldigzusprechen. 7. 7.1. Dem Beschuldigten werden gemäss Anklageziffer 1 und 2 der Zusatzanklage vom 23. Februar 2021 mehrfache Drohung und Nötigung zum Nachteil der Tochter C.L. vorgeworfen. Dem Beschuldigten wird - 13 - konkret vorgeworfen, C.L. mehrfach gesagt zu haben, dass er alternativ ihre Mutter, Grossmutter oder Tante umbringen werde, wenn sie nicht zu ihm ziehe. Der Beschuldigte habe ab März 2020 bei jeder Gelegenheit gedroht, sie solle zu ihm kommen, sonst werde er ihre Mutter umbringen. Aus Angst, der Beschuldigte würde die Drohungen realisieren, sei sie am 10. Mai 2020 zu ihm gezogen. Selbst danach hätten die Äusserungen nicht aufgehört. 7.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gemäss Zusatzanklage schuldig gesprochen und ihn wegen Nötigung und mehrfachen Drohung verurteilt. Sie hat sich dabei auf die Aussagen von C.L. gestützt (vorinstanzliches Urteil E. 4.4.2 und 4.8). 7.3. 7.3.1. Die Vorinstanz hat es als erwiesen angesehen, dass der Beschuldigte seine Tochter C.L. dazu genötigt hat, nach erfolgter Trennung von B.L. zu ihm zu ziehen, indem er ihr gedroht habe, alternativ B.L., Grossmutter oder Tante umzubringen. Aufgrund dieser Drucksituation sei C.L. am 10. Mai 2020 zum Beschuldigten gezogen (vorinstanzliches Urteil E. 4.1.2 f., 4.4.2). Zusätzlich habe er sich durch die ausgestossenen Todesdrohungen der Drohung schuldig gemacht (vorinstanzliches Urteil E. 4.2). 7.3.2. Unbestritten ist, dass im Rahmen des Eheschutzverfahrens (Verfahrensnummer SF.2019.38) dem Beschuldigten mit Eheschutzurteil vom 8. Juli 2020 die Obhut über die gemeinsamen Kinder D.L., E.L. und C.L. zugesprochen worden ist. Tochter C.L. wurde im Eheschutzverfahren ein Prozessbeistand zur Seite gestellt. Betreffend Kinderbelange gilt im Eheschutzverfahren die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 271 ZPO). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Wohn- und Lebensverhältnisse vertieft abgeklärt worden sind, und insbesondere auch thematisiert worden ist, weshalb die Tochter seit Mai 2020 beim Beschuldigten gewohnt hat. Nach dem Entscheid vom 8. Juli 2020 erfolgte am 18. November 2020, mithin rund 4 Monate später, eine erneute Anhörung von C.L. durch das Familiengericht Laufenburg. Grund dafür war offenbar ein Abänderungsverfahren (vgl. GA act. 162), worin auf ein «zweites Eheschutzverfahren» hingewiesen worden ist. Die zu diesem Zeitpunkt 13-jährige C.L. wollte ihre Aussagen, welche sie im Rahmen dieser Anhörung machte, als vertraulich bezeichnet wissen (GA act. 162). Gestützt auf diese Anhörung wurde durch das Familiengericht Laufenburg am 7. Dezember 2020 Anzeige gegen den Beschuldigten erhoben (GA act. 162, 163). In der darauffolgenden polizeilichen Einvernahme schilderte C.L., sie sei nur deshalb zum Beschuldigten gezogen, weil er mehrfach und wiederholt damit gedroht habe, die Mutter, B.L., alternativ die Grossmutter - 14 - und Tante umzubringen (GA act. 176 ff.), das habe sie nicht gewollt. Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholt sie die Ausführungen praktisch identisch (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15). Die Frage, ob sie diese Aussagen ernst nehme, beantwortete sie bei der polizeilichen Einvernahme nicht klar («Also ich weiss nicht. Meine Gefühle waren so gemischt, ich weiss nicht mehr genau»; GA act. 177). Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte sie hingegen klare Ausführungen dazu machen. Sie schilderte, Angst vor ihrem Vater gehabt zu haben und immer noch zu haben. Sie habe Angst, dass er seine Drohungen in die Tat umsetzen könnte. Sie nehme die Drohungen durchaus ernst und traue ihm alles zu (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16). Auf die Frage, weshalb sie sich nach den von ihr geschilderten Ereignissen nicht eher zu ihrem Anwalt oder zu einer Vertrauensperson (z.B. in der Schule) begeben habe, führte sie nachvollziehbar aus, dies aus Angst vor dem Beschuldigten nicht getan zu haben. Anlässlich eines Telefonats mit der Beiständin Frau G. habe sie von den Ereignissen erzählen wollen, habe dies jedoch unterlassen müssen, da sie stets von ihrem Vater (dem Beschuldigten) aufgefordert worden sei, den Lautsprecher einzuschalten. Des Weiteren seien jeweils die Brüder D.L. und E.L. in unmittelbarer Nähe gewesen und hätten dem Beschuldigten den Gesprächsinhalt übersetzen müssen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen von C.L. keine übermässigen Belastungen zu entnehmen sind. Sie verneinte die Frage, ob der Beschuldigte ihr gegenüber Todesdrohungen ausgestossen habe und führte auf die Frage nach einer Gewaltanwendung aus, er habe sie nicht geschlagen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18, 20). 7.3.3. Zusammengefasst gelangt das Obergericht nach Würdigung der Aussagen von C.L. zum Schluss, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt zugetragen hat. Entsprechend ist der Beschuldigte wegen Nötigung und mehrfacher Drohung zum Nachteil von C.L. schuldig zu sprechen. Die Berufung erweist sich diesbezüglich als unbegründet. 8. 8.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten sodann eine mehrfache Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB vor. 8.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, in der Zeit vom März 2020 bis November 2020 mehrfach seine Fürsorge- und Erziehungspflichten gegenüber seiner in dieser Zeit minderjährigen Tochter C.L. verletzt zu haben. Gegenüber ihr soll er seinen Fürsorgepflichten nicht nachgekommen sein, indem er ihr gegenüber wiederholt gedroht habe, ihre - 15 - Mutter, alternativ ihre Grossmutter und ihre Tante, zu töten, sollte sie nicht zu ihm ziehen. Weiter habe er sie – während sie sich bei ihm aufhielt – jeden Freitag, bevor sie zu ihrer Mutter zu Besuch ging, wie ein Tier behandelt. Er habe ihr das Essen hingeschmissen, weil er gewusst habe, dass sie anschliessend zu ihrer Mutter gehen werde. Ferner soll er verweigert haben, ihr Geld zu geben, damit sie ihre Mutter besuchen konnte. Weiter habe er die Mutter wiederholt und regelmässig als «Schlampen Mutter» bezeichnet und habe ihr gesagt, sie solle nicht zu dieser «Schlampe» gehen, sie sei keine richtige Mutter und verdiene es nicht, Mutter zu sein. Schliesslich habe er gegenüber C.L. seine Fürsorgepflicht verletzt, indem er die Tochter anlässlich einer Auseinandersetzung aufgefordert habe, ihre Sachen zu packen und aus seiner Wohnung zu verschwinden. Der Beschuldigte habe gegenüber C.L. bekundet, sie weder sehen noch hören zu wollen. 8.3. 8.3.1. Gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer seine Fürsorge- und Erziehungspflichten gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet. Das geschützte Rechtsgut ist die körperliche und geistige Integrität der minderjährigen Person (BGE 126 IV 136 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2008 vom 20. März 2009 E. 2.1). In objektiver Hinsicht muss der Handelnde von Gesetzes wegen eine Fürsorgepflicht gegenüber der minderjährigen Person innehaben, d.h. er muss eine Garantenstellung einnehmen, was bei Eltern minderjähriger Kinder von Gesetzes wegen zutrifft (Art. 302 Abs. 1 ZGB). Der Handelnde muss sodann seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht verletzen. Als Fürsorge ist primär die Befriedigung verschiedenster Grundbedürfnisse, darunter Nahrung, Kleider, Unterkunft, Zuneigung, Liebe usw. zu verstehen. Erziehung ist die Förderung der Entwicklung – in körperlicher, geistiger und seelischer Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2008 vom 20. März 2009 E. 2.1). Es werden jene Pflichtverletzungen erfasst, die über einen gewissen Zeitraum betrachtet dazu führen, dass eine Gefährdung eintritt. Das deliktische Verhalten kann dabei in einem Tun oder Unterlassen liegen (ANDREAS ECKERT, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 8 f. zu Art. 219 StGB). Bei der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Eine tatsächliche Beeinträchtigung muss nicht nachgewiesen werden (BGE 126 IV 136 E. 1b; BGE 125 IV 64 E. 1a; Urteil 6B_993/2008 vom 20. März 2009 E. 2.1). Dabei müssen die Tathandlungen bzw. Unterlassungen längerfristig andauern und von einer gewissen Intensität sein, um diesen Gefährdungserfolg zu bewirken (BGE 125 IV 64 E. 1d). Der Tatbestand ist zurückhaltend zu interpretieren - 16 - und auf schwerwiegende Fälle zu beschränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_457/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 1.2). 8.3.2. Der Beschuldigte hatte als Vater zum fraglichen Zeitpunkt unbestrittenermassen die Pflicht, seine noch minderjährige Tochter C.L. und seine minderjährigen Söhne D.L. und E.L. in ihrer körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung zu fördern und zu schützen. Er hatte sowohl für ihre Erziehung als auch für ihre Fürsorge besorgt zu sein. Ob sich der Sachverhalt – was vom Beschuldigten bestritten wird – in allen Punkten wie angeklagt zugetragen hat, kann aus den folgenden Gründen offengelassen werden: Zunächst ist der angeklagte Zeitraum auf wenige Monate (März 2020 bis November 2020) begrenzt. Während dieses Zeitraums soll der Beschuldigte gegenüber seiner Tochter C.L. wiederholt Drohungen ausgestossen haben, damit sie zu ihm umziehe. Sodann soll er sie herabwürdigend («wie ein Tier») behandelt und kein Geld für Zugtickets gegeben haben, damit sie ihre Mutter besuchen konnte. Ein solches Verhalten erreicht die für die Erfüllung von Art. 219 StGB erforderliche Intensität nicht. Ein eigentlicher Erziehungsstil, welcher ein «Angstregime» erzeugt hat, lässt sich daraus nicht ableiten und wurde von C.L. weder anlässlich der vorinstanzlichen Befragung noch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt. Vielmehr hat sie anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegeben, dass sie die Mutter auch gegen den Willen des Vaters habe besuchen können. Weiter hat sie ausgesagt, dass er sie selbst weder mit dem Tode bedroht noch geschlagen oder beschimpft habe. Der Vater sei ihr gegenüber lediglich abweisend gewesen, daher habe sie sich bei ihm zu Hause nicht wohl gefühlt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18, 20). Die Gewalt richtete sich gegen die Kindsmutter und nicht gegen C.L.. Zwar ist es dem Kindeswohl abträglich, wenn die Kinder einem verbal und tätlich ausgetragenen Streit der Eltern beiwohnen müssen; ein eigentliches Instrumentalisieren oder Einbeziehen der Kinder ist vorliegend aber nicht erkennbar. Dass der Beschuldigte seine Tochter C.L. am 25. September 2020 nach einer verbalen Auseinandersetzung zur Kindsmutter, B.L., weggeschickt hat, mag zwar wenig sensibel erscheinen, ein strafrechtlich relevantes Verhalten ist diesbezüglich aber zu verneinen. 8.3.3. Zusammenfassend lässt sich eine Verletzung von Art. 219 StGB gestützt auf den angeklagten Sachverhalt nicht erstellen, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten freizusprechen ist. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als begründet. - 17 - 9. 9.1. Der Beschuldigte hat sich zusammenfassend der mehrfachen Drohung, der Nötigung, der mehrfachen Beschimpfung sowie wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 9.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1, BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff., je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 9.3. Die Tatbestände der Drohung und der Nötigung sehen beide alternativ eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Für die Beschimpfungen kommt von Gesetzes wegen lediglich eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen in Betracht und für die Übertretung ist eine angemessene Busse auszufällen. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Vorliegend kommt für sämtliche Delikte aufgrund des konkreten Verschuldens jeweils eine Geldstrafe in Betracht (siehe dazu unten). Auch unter dem Gesichtspunkt der präventiven Effizienz und Zweckmässigkeit ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte nur von der Ausfällung einer Freiheitsstrafe beeindrucken liesse. Der Beschuldigte weist zwar eine Vorstrafe aus dem Jahr 2020 für eine Widerhandlung gegen das AuG auf, für welche er zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 50.00 und einer Busse von Fr. 50.00 verurteilt worden ist. Es handelt sich dabei jedoch um eine geringfügige bedingte Geldstrafe im Bagatellstrafbereich, die zudem nicht einschlägig ist. Gestützt auf diese Verurteilung kann jedenfalls nicht gesagt werden, die Ausfällung einer Geldstrafe wäre vorliegend unzweckmässig. 9.4. Die Einsatzstrafe ist für die Drohung, begangen am 30. August 2019, als – bei gleichem Strafrahmen – konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: - 18 - Art. 180 StGB schützt die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl (BGE 141 IV 1 E. 3.2.2). Der Beschuldigte drohte seiner Ehefrau damit, sie umzubringen. Bei einer Todesdrohung handelt es sich um die schwerste Art der Drohung. Hinzu kommen die konkreten Tatumstände. Der Beschuldigte stiess diese Drohung aus, nachdem es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und B.L. gekommen war. Dadurch wurde das Sicherheitsgefühl von B.L. nachhaltig beeinträchtigt, da sie danach unbestrittenermassen die Wohnung mit den Kindern verliess und erst zurückkehrte, nachdem der Beschuldigte seinerseits das Haus verlassen hatte. Das Verhalten des Beschuldigten war auch ursächlich dafür, dass B.L. am 2. September 2019 Hilfe bei der Gemeinde suchte und daraufhin in einem Frauenhaus Unterschlupf fand. Das Zusammenleben wurde danach nicht mehr aufgenommen. Der Beschuldigte verfügte über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Es wäre ein Leichtes gewesen, die Drohung zu vermeiden, indem er nach dem Streit sofort die Wohnung verlassen hätte. Entsprechend schwer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des Strafrahmens von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Drohungen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen auszugehen. 9.5. Die Einsatzstrafe wäre an sich für die weiteren Straftaten (weitere Drohungen, Nötigung, Beschimpfungen) für welche bei einer konkreten Einzelbetrachtung jeweils auf Einzelstrafen von max. 180 Tagessätzen Geldstrafe zu erkennen wäre, angemessen zu erhöhen. Hinzu käme schliesslich die aufgrund der Vorstrafe insgesamt leicht negative Täterkomponente. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen (Art. 34 StGB) bereits erreicht worden und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3). Damit hat es bei der Gelstrafe von insgesamt 180 Tagessätzen sein Bewenden. Dass dieses Ergebnis zu einer unbillig milden Strafe führen kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzunehmen und rechtfertigt kein systemwidriges und ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm (BGE 144 IV 217 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5). 9.6. Insoweit der Beschuldigte eine zu lange Verfahrensdauer rügt (Berufungsbegründung S. 14), kann dies vorliegend nicht zu einer Strafminderung führen. - 19 - Die zur Anklage erhobenen Sachverhalte haben sich im Zeitraum zwischen dem 30. August 2019 und dem 7. Mai 2020 ereignet. Von der Eröffnung des Strafverfahrens am 2. September 2019 bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens am 23. Januar 2023 vergingen insgesamt mehr als drei Jahre. Der Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat (BGE 140 IV 145: Zusammenfassung der Recht- sprechung). Zeitlich massgebend ist das zweitinstanzliche kantonale Urteil (Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei der vorliegend zu beurteilenden mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB und der Nötigung gemäss Art. 181 StGB verjährt die Strafverfolgung in 10 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Bei der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB und des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB verjährt die Strafverfolgung in 7 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB). Im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils sind zwei Drittel der Verjährungsfrist noch nicht verstrichen. Eine Strafminderung nach Art. 48 lit. e StGB kommt aber auch deshalb nicht infrage, weil sich der Beschuldigte seit dem 7. Mai 2020 nicht wohlverhalten hat, hat er sich danach doch der Drohung und Nötigung zum Nachteil der Tochter C.L. strafbar gemacht. 9.7. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie dem Existenzminimum. Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 135 IV 180 E. 1.4; BGE 134 IV 60 E. 5 f.). Darauf kann verwiesen werden. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind unverändert schlecht. Er ist verheiratet, lebt getrennt von seiner Ehefrau, mit welcher er drei gemeinsame Kinder hat, wovon alle unterstützungspflichtig sind (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 22). Er erhält Sozialhilfe in der Höhe von monatlich gerundet etwa Fr. 1'900.00 netto und lebt somit nahe oder unter dem Existenzminimum. Das für die Berechnung des Tagessatzes massgebende Nettoeinkommen ist deshalb um 50% zu reduzieren (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Weiter ist für die hohe Anzahl an Tagessätzen ein Abzug von 15% vorzunehmen. Somit ist der Tagessatz auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen (BGE 135 IV 180; Art. 34 Abs. 2 StGB). - 20 - 9.8. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug gewährt und auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt vom 30. Januar 2020 für die Geldstrafe von 20 Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzug sowie die Verlängerung der Probezeit verzichtet, worauf aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen ist. Der Beschuldigte ist vorbestraft und hat zudem während des laufenden Strafverfahrens weiter delinquiert. Den nicht unerheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung ist mit der Vorinstanz mit einer Probezeit von drei Jahren Rechnung zu tragen. 9.9. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für den Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Der Beschuldigte hat am 7. Mai 2020 gegen die ihm auferlegte Kontakt- und Annäherungssperre, die als Ersatzmassnahme zur Untersuchungshaft angeordnet worden war, verstossen. Auch wenn er am 7. Mai 2020 nicht aktiv die Nähe von B.L. gesucht hatte, sondern eher zufällig im selben Zug zur Einvernahme nach J. reiste, so hat er doch über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Anstatt Abstand zu suchen, ist er auf B.L. zugegangen. Unter diesen Umständen erscheint die Busse auch bei Annahme eines noch vergleichsweise leichten Verschuldens als eher mild und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse von Fr. 300.00 ist, ausgehend von einem als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 10.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 30 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 10. Die ausgestandene Untersuchungshaft von gesamthaft 93 Tagen (2. September 2019 bis 7. November 2019 und 21. Dezember 2020 bis 15. Januar 2021) ist auf die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). Das als Ersatzmassnahme verhängte Kontakt- und Annäherungsverbot zu B.L. stellt keinen schweren Eingriff oder schwere Beschränkung für den Beschuldigten dar. Es ist überdies unmittelbar auf die eigentliche Delinquenz des Beschuldigten gegenüber seiner Ehefrau zurückzuführen. Folglich liegt kein wesentlicher Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten vor. Dasselbe gilt bezüglich des Annäherungs- und Kontaktverbots zu der gemeinsamen Tochter C.L.. Eine weitere Anrechnung als der effektive Freiheitsentzug durch die ausgestandene Untersuchungshaft von 93 Tagen rechtfertigt sich somit nicht. Nachdem - 21 - keine Überhaft vorliegt, entfällt der Anspruch des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Entschädigung (Art. 431 Abs. 2 StPO e contrario). 11. 11.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66abis StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen (sog. nicht obligatorische Landes- verweisung). Eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem wurde von der Vorinstanz nicht geprüft. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Er beruft sich insbesondere auf das mögliche Vorliegen von Vollzugshindernisse und Rückschiebungsverbote und damit einhergehend die Unverhältnismässigkeit der Landesver- weisung (Berufungsbegründung S. 17 ff.). 11.2. Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt wird oder gegen ihn eine Massnahme nach Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird. Wie jeder staatliche Entscheid hat die nicht obligatorische Landes- verweisung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu erfolgen. Zu prüfen ist, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben (statt vieler und unter Berücksichtigung des Kindes- interesses: Urteil des Bundesgerichts 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6). Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Art und Schwere der Straftat, die Rückfallgefahr, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betroffenen Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberland als auch im Heimatland zu berücksichtigen. Die Anordnung der nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB setzt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Mindeststrafhöhe voraus, zu der die beschuldigte Person verurteilt wurde (Urteile des Bundesgerichts 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1). Bei der Interessenabwägung ist der Rückfall- gefahr und wiederholter Delinquenz angemessen Rechnung zu tragen. - 22 - Dabei sind auch vor dem Inkrafttreten der strafrechtlichen Landes- verweisung begangene Straftaten zu berücksichtigen (BGE 144 IV 332 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.1.2). 11.3. Der heute 47-jährige Beschuldigte ist aserbaidschanischer Staats- angehöriger und reiste am 18. Dezember 2014 im Alter von 38 Jahren in die Schweiz ein. Die besonders prägenden Kindheits- und Jugendjahre hat er somit zwar in seinem Heimatland verbracht. Er wurde aber in der Schweiz, wo er sich seit nunmehr rund 9 ½ Jahren befindet, als Flüchtling anerkannt und besitzt den Aufenthaltsstatus B. Von seiner Ehefrau, einer Landsfrau, mit der er drei noch minderjährige gemeinsame Kinder hat, lebt er nunmehr getrennt. Die beiden Söhne stehen unter der Obhut des Beschuldigten. Zur minderjährigen Tochter, welche zusammen mit der Mutter lebt, pflegt er aktuell keinen Kontakt. Sein Flüchtlingsstatus, die ihm zustehende Obhut über die minderjährigen Söhne und damit einhergehend deren Kindeswohl, das bei einer Landesverweisung erheblich tangiert wäre, sowie der Umstand, dass sich sein Lebensmittel- punkt seit beinahe 10 Jahren in der Schweiz befindet, spricht für ein erhebliches privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz, auch wenn seine berufliche und sprachliche Integration gemessen an seinem Aufenthalt in der Schweiz insgesamt als mangelhaft bezeichnet werden muss. Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verfehlungen befinden sich, wie oben dargelegt, im unteren Bereich des jeweiligen Strafrahmens, so dass noch auf eine Geldstrafe erkannt werden konnte. Gemäss Gutachten vom 11. Oktober 2019 (UA act. 35 ff.) ist zwar von einer erhöhten Rückfallgefahr bezüglich Delikte im Bereich häuslicher Gewalt auszugehen. Im Rahmen der Landesverweisung ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich diese Prognose mehrheitlich auf Beziehungsdelikte bezogen hat und der Beschuldigte mittlerweile getrennt von seiner Ehefrau lebt. Freilich schliesst dies die Rückfallgefahr, insbesondere im Falle einer neuen Beziehung, nicht aus. Zwar wäre ihm eine Reintegration im Heimatland ohne Weiteres zumutbar; sein Gesundheitszustand würde dem auch nicht entgegen- stehen. Insgesamt kommt das Obergericht jedoch zum Schluss, dass das erhebliche private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Eine Landesverweisung erweist sich unter diesen Umständen sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66abis StGB als auch unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als nicht verhältnismässig. Von ihr ist deshalb abzusehen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich ist in diesem Punkt als begründet. - 23 - 12. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten ein Kontakt- und Rayonverbot gemäss Art. 67b StGB betreffend B.L. und C.L. auferlegt und begründete dies im Wesentlichen mit der Rückfallgefahr (vorinstanzliches Urteil E. 10.2. f.). Der Beschuldigte und seine Ehefrau B.L. haben drei gemeinsame, noch minderjährige Kinder. Beide Söhne leben beim Beschuldigten; die Tochter bei der Ehefrau. Die Ehefrau möchte wieder vermehrt Kontakt zu den beiden Söhnen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Ein strafrechtliches Kontakt- und Rayonverbot sorgt unter diesen Umständen für unnötige Schwierigkeiten. Hinzu kommt, dass im Rahmen des Eheschutzverfahrens ebenfalls ein Kontakt- und Rayonverbot verfügt worden ist (Eheschutzentscheid vom 8. Juli 2020). Dasselbe gilt bezüglich des Kontakt- und Rayonverbots zur Tochter C.L.. Ob ein solch langes Verbot überhaupt im Interesse des Kindeswohl steht, erscheint fraglich, nachdem ein Loyalitätskonflikt nicht ausgeschlossen werden kann. Hinzu kommt, dass ein (minimaler) Kontakt zwischen beiden gelebt wird. Ein strafrechtliches Kontakt- und Rayonverbot erweist sich unter den vorliegenden Umständen weder als geeignet noch notwendig und damit als unverhältnismässig. Allfällig veränderten Umständen kann im Rahmen von zivilrechtlichen Massnahmen begegnet werden. Nach dem Dargelegten ist das strafrechtliche Kontakt- und Rayonverbot ersatzlos aufzuheben. 13. 13.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 2'000.00 an die Privatklägerin C.L. verurteilt. Der Beschuldigte hat mit Berufung den Zivilpunkt ausdrücklich angefochten (Berufungsbegründung S. 5). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). 13.2. Der Beschuldigte ist, nachdem sich seine Berufung hinsichtlich der Schuldsprüche als teilweise begründet erweist, nur noch wegen Drohung und Nötigung verurteilt. Diesbezüglich sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung nicht erfüllt. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einer Genugtuung (BGE 125 III 70 E. 3c). Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung. Grundsätzlich nicht genug- tuungsbegründend sind Gesundheitsbeeinträchtigungen, welche ohne - 24 - grösseren Aufwand behandelt werden können und folgenlos abheilen («Bagatellverletzungen»). Ist eine Schädigung nicht dauernd, wird ein Genugtuungsanspruch nur angenommen, wenn besondere Umstände vorliegen, beispielsweis ein längerer Spitalaufenthalt mit zahlreichen Operationen, eine lange Leidenszeit oder Arbeitsunfähigkeit. Hirner- schütterungen, Rissquetschwunden, Blutergüsse oder Schürfungen gelten in der Regel als Bagatellverletzungen; auch ein Spitalaufenthalt von wenigen Tagen hat keine immaterielle Unbill zur Folge (vgl. LANDOLT, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2007, N. 7 zu Art. 47 OR mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Bei vorübergehenden Gesundheitsbeein- trächtigungen ist eine immaterielle Unbill erst gegeben, wenn die an sich geringfügige Beeinträchtigung der körperlichen Integrität vorsätzlich und unter traumatischen Umständen zugefügt wurde oder längerfristige psychische Nachwirkungen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_353/2012 vom 26. September 2012 E. 2.1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die durch den Beschuldigten bei C.L. im Zuge der Drohung und Nötigung verursachten Leiden sind nicht erheblich genug, um eine Anspruchsberechtigung auf eine Genugtuung zu begründen. Ob sie weiterhin in psychologischer Behandlung ist, hat sie anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr zu Protokoll gegeben. Dies kann auch offen bleiben, zumal sie anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt hat, dass es ihr heute viel besser gehe. Sie lebe mit ihrer Mutter und das sei ihr sehr wichtig (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18). Schwere psychische Verletzungen können daher verneint werden. Mangels Erreichens des erforderlichen Schweregrades besteht für die Privatklägerin C.L. mithin kein Anspruch auf Genugtuung. 14. 14.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung ein günstigeres Urteil, indem er nur noch wegen mehrfacher Drohung, Nötigung, mehrfacher Beschimpfung und wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung verurteilt, im Übrigen aber freigesprochen wird. Anstatt einer Freiheitsstrafe ist eine Gesamtgeldstrafe auszufällen und von einer Landesverweisung abzusehen. Weiter ist das strafrechtliche Kontakt- und Rayonverbot aufzuheben und die Zivilklage abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von - 25 - Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) dem Beschuldigten zu ¼ mit Fr. 1'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Den Privatklägern B.L. und C.L., die sich nicht mehr aktiv mit eigenen Anträgen am Berufungsverfahren beteiligt haben, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (BGE 138 IV 248 E. 5.3). 14.2. Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten ist gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Honorarnote mit gerundet Fr. 5'890.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss im Umfang von ¼ zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 15. 15.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie teilweise freigesprochen oder das Verfahren teilweise eingestellt, so sind ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf der Drohung gemäss Anklageziffer 1 (Zeitraum Ende 2015 bis 29. August 2019), der versuchten Nötigung, der Beschimpfung (für den Zeitraum vom 31. August 2019 bis 2. September 2019 gemäss Anklageziffer 5 lit. a und für den Zeitraum vom 7. Februar 2020 bis 7. Mai 2020 gemäss Anklageziffer 5 lit. b) sowie vom Vorwurf der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten freigesprochen; das Verfahren betreffend Tätlichkeiten wurde zudem zufolge Verjährung eingestellt. Im Übrigen wurde er anklagegemäss schuldig gesprochen. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Verfahrenskosten vollumfänglich auferlegt. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte von einem Hauptteil der Anklagepunkte freigesprochen wird, rechtfertigt es sich, ihm lediglich ¼ der vorinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. 15.2. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung ist nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). - 26 - Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss im Umfang von ¼ zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 15.3. Die Höhe der den unentgeltlichen Rechtsbeiständen der Privatklägerinnen B.L. und C.L. für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigungen ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann. Gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG haben die Privatklägerinnen die Kosten für die unentgeltliche Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren nicht zurückzuerstatten. Der Beschuldigte – insoweit überhaupt unterliegend – befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb er die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerinnen nicht zu tragen hat (Art. 426 Abs. 4 StPO). Eine Rückforderung vom Beschuldigten, wie sie die Vorinstanz festgelegt hat (vorinstanzliches Urteil E. 13), findet nicht statt. 16. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der Tätlichkeiten eingestellt. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf: - der mehrfachen Drohung (für den Zeitraum Ende 2015 bis 29. August 2019; Anklageziffer 1 lit. a); [in Rechtskraft erwachsen] - der Nötigung (Anklageziffer 3); - der versuchten Nötigung (Anklageziffer 2); - der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten (Anklageziffer 3 der Anklage vom 23. Februar 2021); - der Beschimpfung (für den Zeitraum vom 31. August 2019 bis 2. September 2019 gemäss Anklageziffer 5 lit. a und für den Zeitraum vom 7. Februar 2020 bis 7. Mai 2020 gemäss Anklageziffer 5 lit. b). - 27 - 3. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB (Anklageziffer 1 lit. b und Anklageziffer 1 der Anklage vom 23. Februar 2021); - der Nötigung (Anklageziffer 2 der Anklage vom 23. Februar 2021); - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB; - des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4.2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. Januar 2020 für die Geldstrafe von 20 Tagessätze gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 4.3. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 93 Tagen wird auf die Geldstrafe angerechnet. 5. Es wird von einer nicht obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB abgesehen. 6. Die Zivilklage von C.L. wird abgewiesen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¼ mit Fr. 1'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. - 28 - 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von gerundet Fr. 5'890.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von ¼ mit Fr. 1'472.50 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 19'459.30 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten zu ¼ mit Fr. 4'864.80 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 31'399.15 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¼ mit Fr. 7'849.80 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.3. 8.3.1. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin B.L., Rechtsanwalt Mosimann, eine Entschädigung von Fr. 9'273.70 auszurichten. 8.3.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem früheren unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin B.L., Rechtsanwalt Del Duca, eine Entschädigung von Fr. 6'158.70 auszurichten. 8.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin C.L., Rechtsanwalt Studer, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'931.45 auszurichten. Zustellung an: […] - 29 - Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 16. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Kaileswaran