4.3. Die Beschuldigte hat ihre Kosten für die freigewählte Verteidigung im Berufungsverfahren selbst zu tragen. 5. 5.1. Die auf die Beschuldigte entfallenden vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'760.70 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'550.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten, Rechtsanwältin Olivia Müller, für das erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 13'269.40 auszubezahlen. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […]