4. 4.1. Die auf das Berufungsverfahren der Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3’000.00 werden der Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die Obergerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten, Rechtsanwältin Olivia Müller, für das obergerichtliche Berufungsverfahren bis zu ihrer Entlassung eine Entschädigung von Fr. 3'730.00 auszubezahlen. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 29 -