8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). - 28 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig - des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, - der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziffer 1 StGB.