Die frühere amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren bis zu ihrer Entlassung aus dem Amt gestützt auf die von ihr eingereichte Kostennote mit gerundet Fr. 3'730.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) - 27 - aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Sodann hat die Beschuldigte ihre Aufwendungen für die freigewählte Verteidigung im Berufungsverfahren ausgangsgemäss selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).