7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten belaufen sich für das Berufungsverfahren gegen die Beschuldigte und den Mitbeschuldigten A._____ auf insgesamt Fr. 6'000.00 (§ 18 VKD), der auf die Beschuldigte entfallende Anteil beträgt Fr. 3'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihr deshalb die auf sie entfallenden Kosten von Fr. 3'000.00 vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).