Unter Berücksichtigung des langen Tatzeitraums weisen die Delikte sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit eine Schwere auf, die eine Ausschreibung im SIS rechtfertigt. Dass bei der Legalprognose eine Schlechtprognose verneint wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht entgegen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4). Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2), zumal für die Ausschreibung im SIS kein schweres oder besonders schweres Delikt vorliegen muss (BGE 147 IV 340).