Damit sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt. Diese erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform. Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d StGB sind nicht ersichtlich und auch die aktuelle gesundheitliche Situation spricht nicht gegen eine Landesverweisung. Die Beschuldigte ist damit des Landes zu verweisen. - 26 - 6.5. Die von der Vorinstanz auf das Minimum angesetzte Dauer von 5 Jahren kann aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht erhöht bzw. abgeändert werden.