Die Beschuldigte hat eine Geringschätzung der Schweizer Rechts- und Werteordnung sowie eine Hartnäckigkeit und ein hohes kriminelles Kalkül offenbart. Der Umstand, dass der Beschuldigten im Rahmen der Bewährungsaussichten keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist, relativiert zwar teilweise die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung, jedoch lässt es diese nicht entfallen, sind doch bei der Landesverweisung strengere Kriterien und Massstäbe entscheidend, als bei der Prüfung der Bewährungsaussichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.5.3).