Seit der Aufdeckung der Delikte im Jahr 2018 hat sich die Beschuldigte soweit ersichtlich wohl verhalten. Dennoch bestehen nicht unerhebliche Bedenken an ihrem künftigen Wohlverhalten (siehe dazu die Erwägungen zur Strafzumessung). Die Beschuldigte hat eine Geringschätzung der Schweizer Rechts- und Werteordnung sowie eine Hartnäckigkeit und ein hohes kriminelles Kalkül offenbart.