6.3.5. Die Beschuldigte wird vorliegend u.a. wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Der gewerbsmässige Betrug wird mit hohen Sanktionen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe geahndet, was die abstrakte Schwere des Delikts unterstreicht. Auch wenn das durch den Betrugstatbestand geschützte Vermögen als Rechtsgut nicht gleich schwer wiegt wie etwa die körperliche oder sexuelle Integrität bei Körperverletzungs- oder Sexualdelikten, ist dieses nicht zu bagatellisieren. Die Beschuldigte hat aufgrund der erheblichen Zeitdauer ihrer - 25 -