Unter diesen Umständen erscheint eine angemessene Gesundheitsversorgung der Beschuldigten auch bei einer Landesverweisung nicht gefährdet. Eine fehlende Gleichwertigkeit der medizinischen Versorgung im Heimatland wäre im Übrigen hinzunehmen, sofern die gesundheitliche Situation der betroffenen Person dadurch nicht geradezu unhaltbar wird (Urteil des Bundesgerichts 2C.672/2015 vom 14. März 2015 E. 3.2.1). Das trifft hier, wie erwähnt, nicht zu. Insgesamt ist aufgrund der relativ langen Anwesenheitsdauer und der sozialen und wirtschaftlichen Integration der Beschuldigten von einem nicht unerheblichen Interesse an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen.