Unter diesen Umständen würde eine Wiedereingliederung in Bosnien die Beschuldigte nicht vor unzumutbare Schwierigkeiten stellen, zumal ihre Mutter sowie allfällige Freunde und Bekannte aus der Jugend sie dabei voraussichtlich unterstützen könnten, was im Übrigen jedoch keine Notwendigkeit für eine Landesverweisung darstellt. Die Resozialisierungschancen sind vergleichbar mit denjenigen in der Schweiz.