ausüben, wobei sie von der Berufserfahrung in der Schweiz profitieren kann. Dass die Wirtschaftslage in ihrem Herkunftsland allenfalls schwieriger als in der Schweiz sein könnte, vermag die strafrechtliche Landesverweisung nicht zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2). Unter diesen Umständen würde eine Wiedereingliederung in Bosnien die Beschuldigte nicht vor unzumutbare Schwierigkeiten stellen, zumal ihre Mutter sowie allfällige Freunde und Bekannte aus der Jugend sie dabei voraussichtlich unterstützen könnten, was im Übrigen jedoch keine Notwendigkeit für eine Landesverweisung darstellt.