6.3.4. Die Beschuldigte verfügt über einen starken Bezug zu ihrer Heimat, wo sie die ganze obligatorische Schulzeit, die besonders prägenden Kindes- und Jugendjahre, den Beginn ihrer Adoleszenz sowie den überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens verbracht hat. Nachdem die Beschuldigte in Bosnien aufgewachsen ist, mit Serbisch eine der Amtssprachen beherrscht und in der Vergangenheit zumindest einmal pro Jahr nach Bosnien reiste, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie mit der Kultur, dem Land und den dortigen Verhältnissen sehr gut vertraut ist.