In beruflicher Hinsicht kann die Beschuldigte als integriert bezeichnet werden. Mit ihren Erwerbseinkommen ist sie in der Lage, den gewöhnlichen Lebensunterhalt zu finanzieren. Dieser Verdienst erscheint auch ausreichend gesichert, zumal sie über positive Zwischenzeugnisse ihrer aktuellen Arbeitgeber verfügt. In wirtschaftlicher Hinsicht weist die Integration gleichwohl Mängel auf, weil die Beschuldigte nach wie vor Schulden hat. Diese wären bei gutem Willen ohne weiteres vermeidbar gewesen.