nicht zusammenlebt, sondern diese lediglich am Wochenende hütet (Protokoll Berufungsverhandlung S. 25). Zwar ist positiv zu werten, dass die Beschuldigte freiwillige bzw. ehrenamtliche Tätigkeiten ausübt, entgegen ihrer eigenen Darstellung (GA act. 253) begann sie jedoch damit erst nach Eröffnung der Strafuntersuchung, was an rein altruistischen Motiven zweifeln und auf prozesstaktische Beweggründe schliessen lässt. Der Leumund der Beschuldigten ist aufgrund der im Strafregister eingetragenen Vorstrafe leicht getrübt. Zudem hatte die Beschuldigte in der Vergangenheit mehrfach Mühe, sich an die Strassenverkehrsvorschriften zu halten.