6.3.3. Die Beschuldigte lebt seit nunmehr rund 17 Jahren in der Schweiz. Sie ist im Besitze einer Niederlassungsbewilligung und beherrscht die deutsche Sprache. Aufgrund der relativ langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und des Umstands, dass sich ihre Verwandten und Bekannten überwiegend in der Schweiz befinden, liegt ihr Lebensmittelpunkt in der Schweiz. Es ist von einer grundsätzlich erfolgreichen sozialen Integration auszugehen.