Zurzeit verfügt die Beschuldigte über ein gesichertes Einkommen im Umfang von durchschnittlich Fr. 4'000.00 aus ihren Tätigkeiten für die Firma J._____ und für die Familie K._____. Sie ist nach eigenen Angaben in eine kleinere Wohnung umgezogen, um ihre Schulden zurückzahlen zu können. Monatlich könne sie aktuell fast Fr. 1'000.00 zurückzahlen, wobei - 22 - sich die Schulden im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung gesamthaft immer noch auf rund Fr. 30'000.00 beliefen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 22, GA act. 187). Sie verfügt über kein Vermögen (UA act. 22), war aber bis anhin nie auf Sozialhilfe angewiesen (MIKA act. 238).