17, Protokoll Berufungsverhandlung S. 24). Ihren Vater sehe sie sicher drei- oder viermal pro Woche (UA act. 17). Die Kinder des Bruders hüte sie regelmässig. Die Beschuldigte verfügt hierzulande auch noch über entferntere Verwandte (Cousins und Cousinen sowie Onkel), zu denen sie ebenfalls ein gutes Verhältnis hat (UA act. 18). Aufgrund ihrer Krankheit habe sie in den letzten Jahren nur einmal pro Jahr nach Bosnien reisen können (GA act. 185). Abgesehen von der Mutter verfüge sie in Bosnien über keine weiteren Verwandten, zu denen sie Kontakt habe (GA act. 186, Protokoll Berufungsverhandlung S. 23).