Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsbusse gerecht zu werden, erscheint unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens der Beschuldigten sowie des Umstands, dass der Verbindungsstrafe nicht lediglich symbolische Bedeutung zukommen soll, eine Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 zur bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe angemessen (vgl. BGE 149 IV 321; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse ist ausgehend von einem Umrechnungsschlüssel von Fr. 100.00 auf 20 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).