5.7. Der bedingte Strafvollzug ist aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu überprüfen. Die Beschuldigte hat mit der Begehung der vorliegenden Delikte über einen Zeitraum von vier Jahren eine hohe kriminelle Energie offenbart, zumal sie nicht von sich aus aufgehört hat. Sodann scheinen ihr Geständnis und die von ihr geäusserte Reue in nicht unerheblichem Mass den von ihr befürchteten Tatfolgen geschuldet. Den mithin nicht unerheblichen Bedenken an der Legalbewährung der Beschuldigten ist mit einer - 19 - erhöhten Probezeit von 3 Jahren für die Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB).