187 und 193, UA act. 17 f.). Diese persönlichen Umstände begründen keine erhöhte Strafempfindlichkeit, zumal vorliegend bloss eine bedingte Freiheitsstrafe ausgefällt wird und sich eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, bejahen lässt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen).