Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Die 36- jährige Beschuldigte ist ledig, hat keine Kinder und ist erwerbstätig. Die Beschuldigte hatte im Jahr 2018 Brustkrebs, konnte diese Krankheit jedoch mittlerweile überwinden. Zur Rückfall-Prophylaxe muss sie täglich Medikamente nehmen und zweimal jährlich zur Kontrolle (Protokoll Berufungsverhandlung S. 21 ff., GA act. 187 und 193, UA act.