Die Beschuldigte zeigte sich in sachverhaltlicher Hinsicht zumindest teilweise geständig, hat jedoch – trotz von ihr beteuerter Einsicht und Reue – auch noch im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch beantragt. Es muss deshalb bezweifelt werden, dass sie nachhaltig einsichtig und aufrichtig reuig ist. Sie hat sich denn auch in erster Linie als Opfer von A._____ darzustellen versucht und bei sich selber keine kriminelle Energie verortet (GA act. 243), obwohl sie es war, welche C._____ für die Beteiligung am Betrug gewinnen konnte, die fiktiven Stunden verbuchte sowie visierte und mehrheitlich auch die Zahlungen von - 18 -