5.6. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Die Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 14. Mai 2020 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.00 bestraft. Diese Vorstrafe ist, auch wenn sie nicht einschlägig ist, leicht straferhöhend zu berücksichtigen, da die Beschuldigte keine Lehre daraus gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist allerdings zu beachten, dass diese Vorstrafe nicht wie ein eigenständiges Delikt gewürdigt werden darf, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1).