5.5. Es wäre damit bereits für den gewerbsmässigen Betrug – noch ohne Berücksichtigung der mehrfachen Urkundenfälschung und auch unter Berücksichtigung der leicht strafmindernden Täterkomponente (siehe dazu sogleich) – eine höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von elf Monaten auszusprechen, was aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht möglich ist (Art. 391 Abs. 2 StPO).