Insgesamt wäre unter Berücksichtigung des breiten Spektrums gewerbsmässiger Betrugshandlungen und Vorgehensweisen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten zuzüglich einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 (siehe dazu unten) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen.