Die Beschuldigte hat aus rein monetären Gründen gehandelt. Diese sind jedoch jedem Vermögensdelikt immanent und werden beim Betrug bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst. Sie bleiben damit ohne Auswirkungen auf die Verschuldensbewertung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Angesichts der Tatsache, dass die Beschuldigte bei einem Erwerbseinkommen von damals rund Fr. 5'500.00 (UA act. 434) für die Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts nicht auf illegale Zusatzeinnahmen angewiesen war (vgl. auch UA act. 438 und 442) und sie die ertrogenen Mittel namentlich dazu verwendete, sich Ferien sowie (zusammen mit A._