__ unrechtmässig bezogenen Lohn (teilweise) zurücknahm. Sie setzte zudem die Tatbegehung gemäss den unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz mit einer gewissen Beharrlichkeit trotz Entlassung von A._____ und trotz ihrer Krankheit fort (vgl. auch UA act. 444). Beides ist verschuldenserhöhend zu gewichten. Abgesehen davon ging die Verwerflichkeit des Handelns der Beschuldigten nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Betrugstatbestands, der eine arglistige Irreführung voraussetzt, hinaus, was sich neutral auswirkt. Die Beschuldigte hat aus rein monetären Gründen gehandelt.