grössere Summe als die effektiv erbeutete Summe gerichtet hat. Dementsprechend wiegt der monetäre Taterfolg bzw. die Rechtsgutverletzung unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Gewerbsmässigkeit im Qualifikationstatbestand bereits tatbestands-immanent ist, nicht mehr leicht. Gleich verhält es sich mit der Dauer der Betrugshandlungen. Zwar wurde diese ebenfalls bereits zur Begründung der Gewerbsmässigkeit herangezogen, nachdem sie aber mit rund vier Jahren wesentlich über das hinausgeht, was schon für die Annahme einer Gewerbsmässigkeit erforderlich ist, ist ihr bei der Bemessung der Strafe innerhalb des Strafrahmens verschuldenserhöhend Rechnung zu tragen.