Während sich der Schaden der B._____ AG auf insgesamt Fr. 50'785.00 (Lohnzahlungen und Sozialversicherungsbeiträge) beläuft, beträgt die Deliktssumme, welche die drei Tatbeteiligten gemeinsam erbeutet haben, mindestens Fr. 38'376.00. Zwar wurde die Deliktssumme bereits zur Begründung der Gewerbsmässigkeit herangezogen und sie darf damit im Sinne des Doppelverwertungsverbots nicht doppelt bewertet werden, dennoch ist die Höhe nicht unberücksichtigt zu lassen, da das geschützte Rechtsgut das Vermögen ist. Es handelt sich um eine nicht zu bagatellisierende Summe (vgl. das bereits genannte durchschnittlich verfügbare Einkommen der Privathaushalte im Jahr 2017 von rund Fr. 6'984.00 pro Monat).