B._____ AG abgeschlossen hat, wird mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft. Nach dem zuvor Gesagten kommt es bei der Bewertung der öffentlichen Interessen nicht entscheidend auf spezialpräventive Überlegungen an. Allerdings ist an einer nachhaltigen Einsicht und aufrichtigen Reue der Beschuldigten ohnehin zu zweifeln, nachdem sie auch noch im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch beantragt. Dieses prozessuale Verhalten erweckt nicht den Anschein, als könne und wolle die Beschuldigte die volle Verantwortung für ihre Straftaten übernehmen. Aus den dargelegten Gründen kommt eine Strafbefreiung nicht in Frage.