Beides unterstreicht die abstrakte Tatschwere. Die konkrete Tatschwere widerspiegelt sich in der Höhe der auszufällenden Strafe, die vergleichsweise schwer wiegt (vgl. dazu nachfolgend). Bei Delikten dieser abstrakten und konkreten Tatschwere besteht trotz finanzieller Wiedergutmachung ein erhebliches generalpräventives öffentliches Interesse an der Verfolgung und Bestrafung der Täterschaft. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Betrug ausschliesslich Individualrechtsgüter betrifft. Der Tatbestand der Falschbeurkundung schützt im Übrigen nicht nur private Geschäftsinteressen des Einzelnen, sondern insbesondere auch das besondere Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als