Spezialpräventive Überlegungen spielen dagegen beim Entscheid, ob das öffentliche Interesse eine Bestrafung erheischt, eine untergeordnete Rolle, kommt doch eine Wiedergutmachung i.S.v. Art. 53 StGB nach der neuen und alten Fassung grundsätzlich nur in Frage, wenn eine bedingte Strafe ausgesprochen wird bzw. es zumindest an einer Schlechtprognose fehlt. Öffentliche Interessen können sich im Übrigen in der Tätergleichbehandlung manifestieren. Es gilt zu verhindern, dass einzelne Mittäter durch die Möglichkeit der Wiedergutmachung gegenüber anderen privilegiert werden (zum Ganzen BGE 135 IV 12 E. 3.4.3 m.H.).