Selbst wenn die Tatschwere im Rahmen von Art. 53 lit. a StGB sowohl in der Fassung vor als auch nach der Revision bleibt und volle Wiedergutmachung geleistet worden ist, führt dies nicht zwingend zum Entfallen des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung bzw. einer Bestrafung. Insbesondere können sich unter den Aspekten des Schuldausgleichs und der Prävention gleichwohl strafrechtliche Reaktionen aufdrängen. Spezialpräventive Überlegungen spielen dagegen beim Entscheid, ob das öffentliche Interesse eine Bestrafung erheischt, eine untergeordnete Rolle, kommt doch eine Wiedergutmachung i.S.v.