Nachdem das neue Recht in Art. 53 StGB tendenziell höhere Anforderungen an den Verzicht auf eine Strafverfolgung bzw. eine Bestrafung stellt, dürfte das alte Recht für die Beschuldigte günstiger sein und deshalb zur Anwendung gelangen (vgl. Art. 2 Abs. 1 StGB). Die Frage braucht jedoch nicht abschliessend beantwortet zu werden, da sowohl unter neuem wie auch unter altem Recht für das Absehen von einer Bestrafung ein geringes Interesse der Öffentlichkeit an der Strafverfolgung vorausgesetzt ist. Daran fehlt es vorliegend: - 14 -